AGB

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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Angebot und Preis

Unser Angebot ist stets freibleibend, mit einer Gültigkeitsdauer von 4 Wochen. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten, vorbehaltlich Ziff. 4. ab unserem Lager, ausschließlich Verpackung. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Verpackung (z. B. Bahnversandkosten mit fester Polsterung) oder Versandart (Express, Eilgut, Bahnbehälter, Post usw.) werden nach Möglichkeit erfüllt; die Kosten dafür werden gesondert berechnet. Bei einem Warenwert unter 50 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25 Euro berechnet.

 

2. Auftrag

Aufträge bedürfen zu Ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung oder der Absendung der bestellten Ware. Für sämtliche Geschäfte mit unseren Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auch wenn sie der Kunde nur aus früheren Geschäften und Angeboten kannte. Die Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit als sie mit unseren Bedingungen übereinstimmten, auch wenn wir seinen abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder dem schriftlich bestätigten Auftrag abweichen, oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Technische Verbesserungen oder Anpassungen an den jeweils geltenden technischen und gestalterischen Standard behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir sind berechtigt, eine Erhöhung der Preise vorzunehmen, wenn diese auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und von uns nicht zu vertreten waren; die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Tritt in der Firma, der Gesellschaft oder der Person des Kunden nach Vertragsabschluß eine Änderung ein, die dessen Kreditwürdigkeit und/oder –fähigkeit mindert, oder erfahren wir von einer verminderten Kreditwürdigkeit und/oder –fähigkeit, die bereits vor Vertragsabschluß eingetreten ist, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zustellen – auch wenn für diese Wechsel oder Schecks gegeben wurden – oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In jedem Falle können wir die Weiterbelieferung von der vorherigen Bezahlung offenstehender Forderungen und bei neu hereinzunehmenden Aufträgen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Ferner sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung unter Ablehnungsandrohung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

3. Lieferung, Lieferzeit, Teillieferung

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird von uns nur übernommen, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Bei Aufträgen, bei den für die von KnorrTec durchzuführende Projektierungsarbeit ein Leistungsverzeichnis erbracht werden muß, haben Liefertermine erst dann Gültigkeit, wenn Umfang und Art der Lieferungen und Leistungen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist für Lieferungen nachweislich auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige von uns nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Bei Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist aus anderen als den vorgenannten Gründen kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Vorzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ % bis zu Höhe von maximal 6 % desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Abs. 1, Satz 2 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Verzögert sich die Auslieferung einer nicht für einen bestimmten Termin bestellten Ware über das branchenübliche Maß hinaus, so kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Teillieferungen sind uns gestattet.

 

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Abnehmers, soweit nicht Schäden durch eine von uns abgeschlossene Gütertransportversicherung gedeckt sind, dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.

 

5. Zahlungen

Die Rechnungserteilung erfolgt bei oder nach Lieferung. Für Bestellungen deren Rechnungswert DM 10.000,00 (EURO 5000,00) übersteigt, wird jedoch die Rechnungserstellung erfolgen zu 40 % bei Auftragsbestätigung 60 % bei Lieferung bzw. Übergabe . Bei Teillieferungen richtet sich die Höhe der 2. Abschlagszahlung nach dem Anteil der Teillieferung am Gesamtliefervolumen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Nettowarenwert zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere sonstigen fälligen, noch nicht beglichenen Forderungen sind zur Ermittlung des skontierfähigen Betrages von dem Rechnungsbetrag abzuziehen. Bei Erstbestellern ist die o.g. Anzahlung von 40 % sofort fällig. Rechnungen für Dienstleistungen, sowie Ersatzteil- und Reparaturrechnungen, sind sofort netto Kasse fällig und nicht skontierfähig. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 16 % p. a. zu berechnen. Zum Inkasso sind nur Personen mit von uns ausgestellter schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt. Wechsel nehmen wir nur bei besonderer Vereinbarung unter Berechnung der anfallenden Spesen und Kosten in Zahlung. Unsere Forderung erlischt erst mit der Einlösung der uns übergebenen Schecks oder Wechsel. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen uns vorliegt.

 

6. Entwicklungsaufträge

Der Käufer erwirbt keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Entwicklungs- und/oder Herstellungskosten beteiligt hat.

 

7. Werkzeugkosten

Der Besteller erwirbt durch die anteilige Übernahme von Kosten kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergabe an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes veräußern. Er hat die uns gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sowie jede andere Verfügung über diese Ware sind nicht verständigen und den pfändenden Dritten auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Alle uns durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind. Bei einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware ist diese getrennt von Waren anderer Lieferanten zu berechnen. Unser Kunde tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung unser in Abs. 1 genannten Forderungen die bei der Veräußerung gegen die Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel etc.) an uns ab. Besteht zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis, so tritt der Kunde hiermit an uns zusätzlich die Ansprüche des Kontokorrentverhältnisses, auf Feststellung der Salden sowie die Saldenforderungen ab. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel geht das Eigentum an diesen Papieren auf uns über, sobald der Kunde es erwirbt; die Übergabe der Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie zunächst für uns in Verwahrung nimmt. Gibt der Kunde den Wechsel zum Diskont, so tritt er den Diskonterlös im Voraus an uns ab. Wurden die von uns gelieferten Waren von dem Kunden zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung veräußert, so ist von dem Gesamtrechnungsbetrag der Teilbetrag an uns abgetreten, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltenen Waren aus unseren Lieferungen entfällt; entsprechendes gilt für die Nebenrechte (z. B. Vorbehaltseigentum Sicherungseigentum, Wechsel etc.). Wenn und soweit die an uns abgetretenen Ansprüche nicht von uns selbst geltend gemacht werden, ist der Abnehmer berechtigt, diese Ansprüche einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung des Kunden und seine Berechtigung zur Verwertung von Nebenrechten ist aus wichtigem Grunde insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage, widerruflich. Sie erlischt ohne Widerruf, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf unser Kunde weder die an uns im voraus abgetretenen Forderungen an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute oder im Rahmen des Factoring) nochmals abtreten, noch über die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Teilzahlungsverträge mit Finanzierungsinstituten abschließen. Sollten die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 % übersteigen, so werden wir auf Wunsch des Kunden insoweit Werte nach unserer Wahl freigeben. Gerät unser Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat uns in diesem Fall auf unser Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die in unserem Eigentum stehen, und d eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen, Anschrift des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen von Abs. 6 vor, so hat der Kunde auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung der Forderung an uns anzuzeigen, wobei es uns freisteht, diese Anzeige von uns aus zu tätigen. In den Fällen des Abs. 6 sind wir auch berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren zwecks Forderungssicherung zurückzuholen, ohne dass hierzu der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden müsste.

 

9. Beanstandungen, Gewährleistungsansprüche

Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich nach Lieferung und Mängelrügen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Innerhalb eines Jahres nach Lieferung, Annahme von funktionsfähigen Teilkomponenten bzw. Abnahme bei Anlagen, leisten wir Gewähr für Mängel, die auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Wird ein gewährleistungspflichtiger Mangel festgestellt, so sind wir zur kostenlosen Lieferung der Teile verpflichtet, die zur Behebung des Mangels notwendig sind. Eine Behebung des Mangels vor Ort ist ausschließlich der Gewährleistung. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss – soweit vorhanden- in Originalverpackung, ansonsten in fachgerechter Verpackung kostenfrei erfolgen. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Fehler oder Änderungen an der gelieferten Ware auf unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder anderer Dritter beruhen. Die Gewährleistungspflicht entfällt ebenfalls bei Weiterverarbeitung der Waren, übermäßigem Verschleiß oder sachwidrigem Gebrauch oder natürliche Abnutzung der gelieferten Ware durch den Kunden oder andere Dritte. Das Auftreten von Mängeln, die Mängelrüge sowie die Beseitigung von Mängeln hemmen nicht den Ablauf der Gewährleistungsfristen und setzen keine neuen Gewährleistungsfristen in Lauf. Wir sind berechtigt, anstelle der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung dem Kunden unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten abzutreten. Zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen muss uns vom Kunden eine angemessene Frist gewährt werden. Wird diese Fristgewährung verweigert, so entfallen sämtliche Ansprüche uns gegenüber.

 

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Beratzhausen.

 

11. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden zählt, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand ausschließlich Regensburg. Dies gilt auch für Klagen aus herausgegebenen Wechseln oder Schecks. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir auch das örtlich zuständige Amtsgericht anrufen.

 

12. Nichtkaufmännischer Geschäftsverkehr

Für die Geltung der vorstehenden Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die nicht Kaufleute im Sinne von § 24 Abs. 1 (Ziff. 1 u. 2) ABGB sind, werden folgende Abweichungen vereinbart. Ziff. 1 Satz 2 (Preisänderungsvorbehalte) findet keine Anwendung. Ziff. 6 (Eigentumsvorbehalt) erhält folgende Fassung: Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Der Kunde tritt uns bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderungen, die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum etc.) ab. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verbindung der durch uns gelieferten Ware mit anderen Gegenständen hergestellte neue Produkt. Bei Verbindung mit fremden Gegenständen erwerben wir Miteigentum, das der Kunde für uns zu verwahren hat. Ziff. 7 (Beanstandungen, Gewährleistungsansprüche) erhält folgende Fassung: Während der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Gefahrübergang der Lieferung auf den Kunden beheben wir die gewährleistungspflichtigen Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlägen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Kunden.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschliessenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.